Ratgeber
Eigenes Haus und Grundsicherung: Muss ich verkaufen?
Redaktion: Joey Feldmann · Stand · Wie wir arbeiten
Sie haben ein eigenes Haus und beantragen Grundsicherung für Arbeitsuchende, oder Sie beziehen sie schon. Dann stellt sich die Frage, ob Sie das Haus verkaufen müssen. Diese Seite gibt wieder, was das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dazu sagt. Wie das Jobcenter in Ihrem Fall entscheidet, sagt sie nicht. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Ein Wort zum Begriff: Ein Gesetz vom April 2026 hat im SGB II die Bezeichnung „Bürgergeld“ durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. [1] Die Änderung gilt seit dem 1. Juli 2026. [1] Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 dürfen die Behörden auch noch den Begriff Bürgergeld verwenden. [2]
Zählt mein Haus als Vermögen?
Grundsätzlich ja, mit Ausnahmen. Das Gesetz sagt: „Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen.“ [3] Satz 2 zählt auf, was nicht zu berücksichtigen ist. Dazu gehört das selbst genutzte Wohneigentum bis zu einer bestimmten Größe; das steht im nächsten Abschnitt. Ausgenommen sind außerdem Sachen und Rechte, „soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde“. [3]
Für den Anfang des Leistungsbezugs gibt es eine eigene Regel. Ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung wird während der Karenzzeit nicht als Vermögen berücksichtigt. [3] Die Karenzzeit dauert ein Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. [4] Wann sie sich verlängert oder neu beginnt, regelt dieselbe Vorschrift.
Zählt Vermögen, wird davon für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag abgesetzt, der vom Lebensalter abhängt. [5]
Hat Ihr Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt für ihn § 12 SGB II noch in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung. [2] Welche Fassung für Sie gilt, fragen Sie beim Jobcenter.
Welche Wohnfläche ist geschützt?
Nicht zu berücksichtigen ist „ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde“. [3]
Entscheidend sind also zwei Dinge: Sie wohnen selbst im Haus, und die Wohnfläche liegt innerhalb dieser Grenzen. Ihre Wohnfläche können Sie mit dem Wohnflächen-Rechner nachrechnen. Nach welchen Regeln die Fläche für das Jobcenter zu messen ist, nennt § 12 SGB II nicht. Fragen Sie dort nach, bevor Sie sich auf eine Zahl verlassen.
Wie wird der Wert bestimmt?
„Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.“ [6] Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung gestellt wird. Wird Vermögen später erworben, zählt der Zeitpunkt des Erwerbs. [6]
Eine erste Einordnung, in welcher Spanne Ihr Haus liegt, gibt die Ersteinschätzung. Welchen Wert das Jobcenter ansetzt, ist damit nicht gesagt.
Was gilt, wenn ein Verkauf nicht sofort möglich ist?
Auch dafür gibt es eine Regel. „Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen.“ [7] Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. [7] Dinglich gesichert heißt zum Beispiel: durch ein Recht, das im Grundbuch eingetragen wird.
Was sollte ich vor einem Verkauf klären?
Sprechen Sie zuerst mit dem Jobcenter. So heißen die Stellen, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende vor Ort erbringen. [8] Klären Sie dort, ob Ihr Haus überhaupt als Vermögen zählt und welche Fassung des Gesetzes für Sie gilt. Verkaufen Sie nicht, bevor das feststeht.
Außerhalb des Jobcenters beraten unabhängige Sozialberatungsstellen sowie Anwältinnen und Anwälte für Sozialrecht. Für eine Beratung über Ihren Fall sind sie die richtigen Stellen.
Ist das Haus noch mit einem Kredit belastet, steht im Ratgeber Haus mit Kredit verkaufen, wie die Bank beim Verkauf abgelöst wird. Können Sie die Raten nicht mehr zahlen, hilft der Ratgeber Zwangsversteigerung abwenden. Dort steht auch eine Liste kostenloser Schuldnerberatungen in der Region.
Geht es nicht um Grundsicherung für Arbeitsuchende, sondern um Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege, gilt ein anderes Gesetz, das SGB XII. Was dort für das Haus gilt, erklärt der Ratgeber Haus verkaufen wegen Pflegeheim.
Quellen
- Art. 1 (Ersetzung der Angabe „Bürgergeld“ durch „Grundsicherungsgeld“, etwa Nr. 10 Buchst. a zu § 12 SGB II) und Art. 12 Abs. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 107. https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO.html, gelesen am 14.10.2026. Amtlich.
- § 65a Abs. 1 und 4 SGB II. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__65a.html, gelesen am 14.10.2026. Amtlich.
- § 12 Abs. 1 SGB II. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html, gelesen am 14.10.2026. Amtlich.
- § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html, gelesen am 14.10.2026. Amtlich.
- § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html, gelesen am 14.10.2026. Amtlich.
- § 12 Abs. 3 SGB II. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html, gelesen am 14.10.2026. Amtlich.
- § 24 Abs. 5 SGB II. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html, gelesen am 14.10.2026. Amtlich.
- § 6d SGB II. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__6d.html, gelesen am 14.10.2026. Amtlich.
Häufige Fragen
Ist Grundsicherungsgeld dasselbe wie Bürgergeld?
Das Gesetz hat die Bezeichnung geändert. Seit dem 1. Juli 2026 steht im SGB II Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld (Art. 1 und 12 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des SGB II). Bis Ende 2026 dürfen Behörden auch noch Bürgergeld sagen (§ 65a Abs. 4 SGB II).
Muss ich mein Haus verkaufen, wenn ich Grundsicherungsgeld beantrage?
Nicht, wenn es nicht als Vermögen zählt. Ein selbst genutztes Haus mit bis zu 140 Quadratmetern Wohnfläche ist ausgenommen, eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern ebenso (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II). Wie das Jobcenter Ihren Fall beurteilt, klären Sie dort.
Was gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs?
Während der Karenzzeit wird ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung nicht als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Karenzzeit dauert ein Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Was ist, wenn mein Haus größer ist?
Höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II). Ob das bei Ihnen so ist, entscheidet das Jobcenter.
Was passiert, wenn sich das Haus nicht sofort verkaufen lässt?
Ist die sofortige Verwertung nicht möglich oder wäre sie eine besondere Härte, sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Das Jobcenter kann verlangen, dass die Rückzahlung zum Beispiel im Grundbuch gesichert wird (§ 24 Abs. 5 SGB II).