Ratgeber
Mehrfamilienhaus in Wohnungen aufteilen und einzeln verkaufen: Was in der Region Hannover gilt
Redaktion: Joey Feldmann · Stand · Wie wir arbeiten
Ein Mehrfamilienhaus lässt sich als Ganzes verkaufen oder in Eigentumswohnungen aufteilen und Wohnung für Wohnung. Für die Aufteilung gelten in Teilen der Region Hannover besondere Regeln. Diese Seite zeigt, wo eine Genehmigung nötig ist, wann die Gemeinde sie erteilen muss, was die Aufteilung braucht und was für die Mieter gilt. Eine Rechtsberatung ersetzt sie nicht.
Brauche ich eine Genehmigung?
Das hängt von der Kommune und der Zahl der Wohnungen ab. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt braucht die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum eine Genehmigung. Das gilt für Wohngebäude, „die bereits am Tag des erstmaligen Inkrafttretens einer Rechtsverordnung“ des Landes bestanden. [1] Betroffen sind also Gebäude, die schon standen, als die Verordnung erstmals in Kraft trat. Niedersachsen hat solche Gebiete bestimmt; die geltende Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2026 und bis zum 31. Dezember 2029. [2] Zuständig ist die Gemeinde, in der das Haus liegt. [2]
Die Pflicht gilt nicht, „wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden“. [1] Das Land könnte eine andere Zahl festlegen, Niedersachsen hat das nicht getan. [1] [2] In den neun Kommunen der Tabelle gilt die Pflicht also ab sechs Wohnungen. Sie gilt auch nicht für Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum entsteht. [1]
Die zweite Spalte zeigt die Sperrfrist für Kündigungen nach einer Umwandlung, mehr dazu weiter unten. [3] [4]
| Kommune | Genehmigung nach § 250 BauGB | Sperrfrist nach Umwandlung |
|---|---|---|
| Hannover | ja | fünf Jahre |
| Garbsen | ja | fünf Jahre |
| Hemmingen | ja | fünf Jahre |
| Isernhagen | ja | fünf Jahre |
| Laatzen | ja | fünf Jahre |
| Langenhagen | ja | fünf Jahre |
| Seelze | ja | fünf Jahre |
| Wedemark | ja | fünf Jahre |
| Wunstorf | ja | fünf Jahre |
| Barsinghausen | nein | drei Jahre |
| Burgdorf | nein | drei Jahre |
| Burgwedel | nein | drei Jahre |
| Gehrden | nein | drei Jahre |
| Lehrte | nein | drei Jahre |
| Neustadt am Rübenberge | nein | drei Jahre |
| Pattensen | nein | drei Jahre |
| Ronnenberg | nein | drei Jahre |
| Sehnde | nein | drei Jahre |
| Springe | nein | drei Jahre |
| Uetze | nein | drei Jahre |
| Wennigsen | nein | drei Jahre |
Einen Umweg gibt es nicht. Auch Bruchteilseigentum mit fest zugewiesenen Räumen und ausgeschlossener Aufhebung braucht dieselbe Genehmigung. [1]
Wann muss die Gemeinde genehmigen?
In fünf Fällen „ist die Genehmigung zu erteilen“. [1] Für Eigentümer und Erben sind diese drei die wichtigsten:
- Erbfall. Das Grundstück gehört zu einem Nachlass, und Wohnungseigentum soll „zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern“ entstehen. [1]
- Familie. Wohnungen sollen „zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers“ verkauft werden. [1]
- Mieter. Wohnungen sollen „zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter“ verkauft werden. [1]
Dazu kommen Fälle, in denen der Verzicht auf die Aufteilung nicht mehr zumutbar ist, und Ansprüche, die schon vorher durch Vormerkung gesichert waren. [1] Die Gemeinde kann dann bestimmen, dass auch spätere Verkäufe der Wohnungen eine Genehmigung brauchen. Das wird ins Grundbuch eingetragen und erlischt, wenn die Verordnung außer Kraft tritt. [1]
Außerhalb dieser Fälle darf die Gemeinde die Genehmigung nur versagen, „wenn dies für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum erforderlich ist“. [1] Sie kann sie dann auch mit einer Auflage erteilen. [1] Wie Ihre Gemeinde entscheidet, erfahren Sie nur dort.
Was brauche ich für die Aufteilung?
Wohnungseigentum soll nur entstehen, wenn die Wohnungen „in sich abgeschlossen“ sind. [5] Das bescheinigt die Baubehörde. Dazu kommt ein Aufteilungsplan, eine Bauzeichnung mit Unterschrift und Siegel der Baubehörde. Er zeigt, welche Räume zu welcher Wohnung gehören und was gemeinschaftlich bleibt. [6] Was die Bescheinigung kostet, sagt Ihnen die Bauaufsicht.
Als Eigentümer teilen Sie das Grundstück durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. [7] Erklärungen für das Grundbuch brauchen eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. [8] Das Grundbuchamt legt dann für jede Wohnung ein eigenes Wohnungsgrundbuch an. [6] In den neun Kommunen mit Genehmigungspflicht trägt es nur ein, wenn die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Pflicht nachgewiesen ist. [1]
Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Maßgeblich ist der Wert des bebauten Grundstücks. [9] Lassen Sie die Teilungserklärung beurkunden, fällt beim Notar eine volle Gebühr nach Tabelle B an, mindestens 60 Euro (Nr. 21200). Das Grundbuchamt erhebt für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher ebenfalls eine volle Gebühr (Nr. 14112). [9] Ein Beispiel rechnen wir nicht, weil es am Wert Ihres Hauses hängt. Wie eine Gebühr nach Tabelle B aussieht, zeigt der Notarkosten-Rechner am Kaufvertrag.
Was gilt für die Mieter?
Für die Mieter kommen bei einer Umwandlung zwei Regeln dazu.
Erstens das Vorkaufsrecht. Wird eine vermietete Wohnung, an der nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde oder werden soll, an einen Dritten verkauft, „so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt“. [10] Das gilt nicht beim Verkauf an Familienangehörige. Mit der Mitteilung über den Kaufvertrag müssen Sie den Mieter über sein Recht unterrichten. [10]
Zweitens die Sperrfrist. Der Käufer einer umgewandelten Wohnung kann wegen Eigenbedarfs oder Verwertung erst drei Jahre nach dem Verkauf kündigen. [3] Das Land kann diese Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern. [3] Niedersachsen hat sie in den neun Kommunen der Tabelle auf fünf Jahre festgelegt, bis zum 31.12.2031. [4] Für Sie als Verkäufer zählt das, weil es bestimmt, wer die Wohnung kauft. Mehr zum Verkauf mit Mietern steht im Ratgeber Vermietete Immobilie verkaufen.
Aufteilen oder als Ganzes verkaufen?
Beides ist zulässig, und keiner der Wege ist immer der bessere. Die Aufteilung kostet Zeit für Bescheinigung, Teilungserklärung, Grundbuch und gegebenenfalls Genehmigung. Danach verkaufen Sie die Wohnungen einzeln, an verschiedene Käufer. Beim Verkauf als Ganzes gibt es einen Käufer und einen Vertrag. Welcher Weg mehr bringt, hängt am Haus, an der Lage und an den Mietverhältnissen. Wann der Verkauf mehrerer Wohnungen steuerlich gewerblich werden kann, erklärt der Ratgeber Drei-Objekt-Grenze. Eine allgemeine Zahl gibt es dafür nicht.
Wie sich der Wert einschätzen lässt, zeigt die Ersteinschätzung. Was beim Verkauf einer einzelnen Eigentumswohnung zu beachten ist, steht im Ratgeber Wohnung verkaufen. Wer das Haus geerbt hat, findet die ersten Schritte im Ratgeber Geerbtes Haus verkaufen.
Quellen
- § 250 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6, Abs. 3 bis 6 BauGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__250.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 250 des Baugesetzbuchs vom 27.11.2025, Nds. GVBl. 2025 Nr. 91, in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung, § 1 Abs. 1 und 3, § 2. NI-VORIS, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 577a Abs. 1, 1a und 2 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577a.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- Niedersächsische Mieterschutzverordnung (NMiSchuV) vom 20.12.2024, Nds. GVBl. 2024 Nr. 122, geändert durch Verordnung vom 03.12.2025, Nds. GVBl. 2025 Nr. 93, in der ab 04.12.2025 geltenden Fassung, § 3 und § 4 Abs. 1. NI-VORIS, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 3 Abs. 3 WEG. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__3.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 7 Abs. 1 und 4 WEG. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__7.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 8 Abs. 1 und 2 WEG. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__8.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 29 Abs. 1 GBO. https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 42 Abs. 1 GNotKG; Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nr. 14112 und Nr. 21200, Tabelle B. https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_1.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 577 Abs. 1 und 2 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Genehmigung, um mein Mehrfamilienhaus aufzuteilen?
In Hannover, Garbsen, Hemmingen, Isernhagen, Laatzen, Langenhagen, Seelze, Wedemark und Wunstorf ja, wenn das Haus mehr als fünf Wohnungen hat und schon stand, als die Verordnung erstmals in Kraft trat (§ 250 BauGB). Zuständig ist die Gemeinde. In den übrigen zwölf Kommunen der Region gilt keine Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB.
Wir haben das Haus geerbt. Bekommen wir die Genehmigung?
Gehört das Grundstück zu einem Nachlass und sollen Wohnungen zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern entstehen, ist die Genehmigung zu erteilen (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das gilt nicht automatisch, wenn die Wohnungen an Dritte verkauft werden sollen.
Was brauche ich für die Aufteilung?
Einen Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde (§ 7 Abs. 4 WEG) und eine Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt (§ 8 WEG). In den neun Kommunen mit Genehmigungspflicht trägt das Grundbuchamt nur ein, wenn die Genehmigung oder ihr Nichtbestehen nachgewiesen ist (§ 250 Abs. 5 BauGB).
Können die Mieter ihre Wohnung kaufen?
Ja. Wird eine vermietete Wohnung nach der Überlassung an den Mieter in Eigentum umgewandelt und an einen Dritten verkauft, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB). Verkaufen Sie an mindestens zwei Drittel der Mieter zur eigenen Nutzung, ist auch die Genehmigung nach § 250 BauGB zu erteilen.
Wie lange darf ein Käufer einer umgewandelten Wohnung nicht wegen Eigenbedarfs kündigen?
Drei Jahre ab dem Verkauf (§ 577a BGB). In den neun Kommunen der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung sind es fünf Jahre (§ 3 NMiSchuV), festgelegt bis zum 31.12.2031.