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Ratgeber

Haus verkaufen ohne Baugenehmigung: Anbau, Carport, Dachausbau

Redaktion: Joey Feldmann · Stand  · Wie wir arbeiten

Ein Haus kann über die Jahre wachsen: ein Wintergarten, ein ausgebauter Dachboden, ein Carport, ein Gartenhaus. Wer verkauft oder geerbt hat, weiß nicht immer, ob alles genehmigt ist. Das ist kein Grund zur Sorge. Es ist ein Grund zum Nachsehen. Diese Seite zeigt, was in Niedersachsen eine Genehmigung braucht. Sie zeigt auch, wie Sie es prüfen und sauber verkaufen. Eine Rechtsberatung ersetzt sie nicht.

Was braucht eine Baugenehmigung und was nicht?

Der Grundsatz steht in der Niedersächsischen Bauordnung: „Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus den §§ 60 bis 62, 74 und 75 nichts anderes ergibt.“ [1] Die wichtigste Ausnahme sind verfahrensfreie Baumaßnahmen. Welche das sind, listet ein Anhang zum Gesetz. [2] Drei Beispiele daraus:

  • Gartenhaus, Schuppen, kleiner Vorbau. Verfahrensfrei sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 75 Kubikmeter. Gemeint ist der Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich sind es 40. Zum Verkaufen, Ausstellen oder Abstellen von Autos dürfen sie nicht dienen. [3]
  • Garage. Verfahrensfrei sind Garagen bis 60 Quadratmeter Grundfläche je Grundstück und bis 3 Meter Höhe. Im Außenbereich gilt das nicht. [3] Ob ein offener Carport darunter fällt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Das klären Sie mit der Bauaufsicht.
  • Terrasse und Wintergarten. Verfahrensfrei sind Terrassendächer bis 40 Quadratmeter. Für Wintergärten gilt: bis 30 Quadratmeter und 5 Meter hoch. Beide brauchen 3 Meter Abstand zum Nachbarn. [3]

Auch der Dachausbau kann verfahrensfrei sein. Das gilt für „die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören“. [2] Hat das Haus eine zweite Wohnung, etwa eine Einliegerwohnung, greift diese Ausnahme nach dem Wortlaut nicht.

Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei. Auch solche Baumaßnahmen „müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen“. [1] Ein verfahrensfreies Gartenhaus muss also zum Beispiel die Abstände zur Grenze einhalten.

Wie finde ich heraus, ob alles genehmigt ist?

Was genehmigt wurde, steht in der Bauakte. Sie hilft auch beim Baujahr, das ein Käufer für spätere Arbeiten braucht; mehr im Ratgeber Haus mit Asbest verkaufen. Sie liegt bei der Bauaufsichtsbehörde, die für Ihre Gemeinde zuständig ist. Welche das ist und wie Sie Einsicht bekommen, steht im Ratgeber Unterlagen besorgen in der Region Hannover. Vergleichen Sie die Pläne mit dem Haus. Gibt es Anbauten, Dachfenster oder Wohnungen, die dort fehlen?

Fragen Sie bei derselben Stelle auch nach dem Baulastenverzeichnis. Baulasten stehen nicht im Grundbuch; was sie bedeuten, erklärt der Ratgeber Baulast beim Hausverkauf. Welche Unterlagen der Verkauf insgesamt braucht, steht in der Checkliste Unterlagen. Kennen Sie als Erbe die Geschichte des Hauses nicht, zeigt die Bauakte sie.

Was kann die Bauaufsicht tun, und gilt das auch für den Käufer?

Widerspricht eine Anlage dem öffentlichen Baurecht, „kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind“. [4] Das Gesetz nennt unter anderem, „die Beseitigung von Anlagen oder Teilen von Anlagen anordnen“ und „die Benutzung von Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären“. [4] Ob sie das tut, entscheidet sie im Einzelfall.

Für den Verkauf wichtig ist ein Satz: „Die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Personen, an die die Anordnungen gerichtet sind.“ [4] Eine Anordnung geht also mit dem Haus auf den Käufer über. Lässt die Behörde eine angeordnete Maßnahme selbst ausführen (Ersatzvornahme), zahlt der Eigentümer. Maßgeblich ist der Tag des Kostenbescheids. „Die Kostenschuld ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.“ [4]

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig „eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1) oder abweichend von der Baugenehmigung durchführt oder durchführen lässt“. [5] Die Geldbuße kann bis zu 500.000 Euro betragen. [5] Das trifft nach dem Wortlaut den, der baut oder bauen lässt. Wer ein Haus erbt oder kauft, hat nicht gebaut.

Wer haftet beim Verkauf, wenn eine Genehmigung fehlt?

Der Bundesgerichtshof hat 2026 bekräftigt, „dass das Fehlen einer Baugenehmigung für ein Wohngebäude regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Hausgrundstücks darstellt, weil die Baubehörde die Nutzung des Gebäudes jedenfalls bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung untersagen kann“. [6] Im Fall ging es um Nebengebäude und Umbauten ohne Genehmigung. Die Haftung war im Vertrag ausgeschlossen. Entschieden ist der Fall noch nicht. Der Bundesgerichtshof hat ihn zurückverwiesen, die Arglist ist noch zu klären. [6]

Der übliche Haftungsausschluss schützt Sie nur, wenn Sie ehrlich sind. Auf ihn kann sich der Verkäufer nicht berufen, „soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat“. [7] Wer arglistig getäuscht wurde, kann den Vertrag außerdem anfechten. [8] Arglist ist nach dem Bundesgerichtshof für beides von Bedeutung. [6]

Umgekehrt gilt: Kennt der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, hat er deswegen keine Rechte. [9] Der sichere Weg ist deshalb einfach. Sagen Sie, was Sie wissen, und lassen Sie es ausdrücklich in den Kaufvertrag schreiben. Was beim Verkauf sonst als Mangel gilt, erklärt der Ratgeber Haus mit Mängeln verkaufen.

Nachträglich genehmigen lassen oder offen verkaufen?

Sie können eine Genehmigung auch später beantragen. Der Maßstab ist derselbe wie beim Neubau: „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.“ [10] Ob Ihr Anbau das tut, sagt die Bauaufsicht. Sie sagt auch, was es kostet und wie lange es dauert. Allgemeine Zahlen gibt es dafür nicht.

Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Genehmigung vor dem Verkauf schafft Klarheit für Käufer und Bank. Sie kostet aber Zeit. Ein offener Verkauf kommt ohne dieses Verfahren aus. Dann trägt der Käufer die Frage. Beides ist zulässig, solange nichts verschwiegen wird.

Was bedeutet das für den Preis?

Einen festen Abschlag gibt es nicht, und wir nennen keine Zahl. Es kommt darauf an, was betroffen ist. Und darauf, ob es sich genehmigen lässt. Wo Ihr Haus ungefähr liegt, zeigt die Ersteinschätzung.

Quellen

  1. § 59 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 NBauO. NI-VORIS, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  2. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 NBauO. NI-VORIS, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  3. Anhang zur NBauO (zu § 60 Abs. 1), Nr. 1.1, 1.2 und 1.8. NI-VORIS, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  4. § 79 Abs. 1 Satz 1 bis 5 (Nr. 4 und 5) und Abs. 5 Satz 1 und 5 NBauO. NI-VORIS, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  5. § 80 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 5 NBauO. NI-VORIS, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  6. BGH, Urteil vom 26.06.2026, V ZR 78/25, ECLI:DE:BGH:2026:260626UVZR78.25.0, Rn. 32 (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 12.04.2013, V ZR 266/11) und Rn. 33. https://www.bundesgerichtshof.de, Entscheidung V ZR 78/25, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  7. § 444 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__444.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  8. § 123 Abs. 1 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  9. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__442.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  10. § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO. NI-VORIS, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.

Häufige Fragen

Darf ich ein Haus verkaufen, wenn ein Anbau nicht genehmigt ist?

Ja, verkaufen dürfen Sie. Die fehlende Genehmigung ist beim Wohngebäude nach dem Bundesgerichtshof aber regelmäßig ein Sachmangel (Urteil vom 26.06.2026, V ZR 78/25). Kennen Sie sie und verschweigen sie arglistig, hilft Ihnen ein Haftungsausschluss nicht (§ 444 BGB). Sagen Sie es dem Käufer und halten Sie es im Kaufvertrag fest.

Braucht ein Gartenhaus oder eine Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung?

In Niedersachsen nicht, wenn der Bau verfahrensfrei ist. Verfahrensfrei sind etwa Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich bis 40, und Terrassenüberdachungen bis 40 Quadratmeter mit 3 Metern Abstand zur Nachbargrenze (Anhang zur NBauO, Nr. 1.1 und 1.8). Auch verfahrensfreie Bauten müssen aber das Baurecht einhalten (§ 59 Abs. 3 NBauO).

Brauche ich für einen ausgebauten Dachboden eine Genehmigung?

Im Wohngebäude mit nur einer Wohnung ist es verfahrensfrei, Räume im Dachgeschoss in Aufenthaltsräume dieser Wohnung umzunutzen (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 NBauO). In anderen Fällen klären Sie es mit der Bauaufsicht.

Muss der Käufer eine Abrissverfügung gegen mich übernehmen?

Anordnungen der Bauaufsicht gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern (§ 79 Abs. 1 Satz 5 NBauO). Eine bestehende Anordnung geht also mit dem Haus auf den Käufer über. Deshalb gehört sie offen in die Verhandlung und in den Vertrag.

Kann ich einen Schwarzbau nachträglich genehmigen lassen?

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht (§ 70 Abs. 1 NBauO). Ob das bei Ihrem Anbau so ist, was es kostet und wie lange es dauert, sagt Ihnen die zuständige Bauaufsicht.