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Ratgeber

Wohnung verkaufen: Wer zahlt Hausgeld, Sonderumlage und Rücklage?

Redaktion: Joey Feldmann · Stand  · Wie wir arbeiten

Wer eine Eigentumswohnung verkauft, hat neben dem Käufer einen zweiten Beteiligten: die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sie bekommt das Hausgeld, beschließt Sonderumlagen und verwaltet die Rücklage. Diese Seite klärt, wer im Verkaufsmonat was zahlt und was mit der Rücklage passiert. Welche Unterlagen der Verkauf braucht und was den Preis bewegt, steht im Ratgeber Wohnung verkaufen. Wie aus einem Mehrfamilienhaus erst Eigentumswohnungen werden, erklärt der Ratgeber Mehrfamilienhaus aufteilen. Eine Rechts- oder Steuerberatung ersetzt diese Seite nicht.

Wer zahlt das Hausgeld im Verkaufsmonat?

Es gibt zwei Ebenen. Gegenüber der Gemeinschaft trägt jeder Wohnungseigentümer die Kosten nach seinem Anteil. [1] Eigentümer wird der Käufer erst mit der Eintragung im Grundbuch. [2] Bis dahin schulden Sie das Hausgeld. Wann ein Betrag fällig wird, können die Eigentümer beschließen. [3]

Untereinander gilt eine andere Grenze, die Übergabe. „Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.“ [4] Das ist die gesetzliche Grundregel. Der Kaufvertrag kann es anders regeln. Liegt die Übergabe vor der Eintragung, zahlen Sie weiter an die Gemeinschaft. Der Käufer erstattet Ihnen dann seinen Anteil. Wann Geld und Eintragung kommen, erklärt der Ratgeber Wann kommt das Geld?.

Nach Ablauf des Jahres beschließen die Eigentümer über die Jahresabrechnung. Dabei geht es um Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. [3] Fällt dieser Beschluss nach dem Verkauf, betrifft er auch Monate, in denen Ihnen die Wohnung noch gehörte. Wer eine Nachzahlung trägt und wer eine Gutschrift bekommt, gehört deshalb in den Kaufvertrag.

Rechenbeispiel

Annahmen: Hausgeld 350 Euro im Monat, Übergabe am 15. Mai. Der Vertrag teilt das Hausgeld des Übergabemonats nach Kalendertagen. Der Übergabetag zählt zum Käufer. Diese Teilung ist eine Annahme für das Beispiel; wie Ihr Vertrag abgrenzt, steht in ihm.

Zeitraum Tage Anteil
1. bis 14. Mai, Verkäufer 14 von 31 158,06 Euro
15. bis 31. Mai, Käufer 17 von 31 191,94 Euro
Hausgeld Mai 31 350,00 Euro

Zahlen Sie das Mai-Hausgeld voll an die Gemeinschaft, erstattet Ihnen der Käufer im Beispiel 191,94 Euro.

Wer zahlt eine beschlossene Sonderumlage?

Gegenüber der Gemeinschaft entscheidet die Fälligkeit, nicht der Tag des Beschlusses. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: „Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde.“ [5] Wird eine Sonderumlage fällig, solange Sie noch eingetragen sind, schulden Sie sie.

Wann eine Sonderumlage fällig wird, hat der Bundesgerichtshof für das damalige Recht so beschrieben: Die Beiträge werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen sie sofort fällig werden, braucht es eine ausdrückliche Regelung im Beschluss. [5] Das Urteil stammt aus der Zeit vor der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, die seit dem 1. Dezember 2020 gilt. [6] Heute können die Eigentümer beschließen, wann Forderungen fällig werden. [3] Maßgeblich ist deshalb, was im Beschluss über die Sonderumlage steht.

Für Ihren Verkauf heißt das: Fragen Sie nach beschlossenen und geplanten Sonderumlagen, bevor Sie den Preis festlegen. Der Kaufvertrag sollte ausdrücklich sagen, wer sie trägt, unabhängig davon, wann sie fällig wird. So wird die Haftung gegenüber der Gemeinschaft nicht zufällig zur Kostenverteilung zwischen Ihnen und dem Käufer.

Bekomme ich meine Rücklage zurück?

Nein. Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. [7] Die Eigentümer beschließen die Vorschüsse dazu im Wirtschaftsplan. [3] Was so angespart wird, ist Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, das Gesetz nennt es Gemeinschaftsvermögen. [8] Der Bundesfinanzhof schreibt dazu: „Sie bleibt bei einem Eigentümerwechsel Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft.“ [10] Und: „Die Wohnungseigentümer haben keinen Anteil am Verwaltungsvermögen, über den sie verfügen können.“ [10] Selbst wenn Sie und der Käufer vereinbaren, dass Ihr Anteil auf ihn übergeht, kann er nach dem Urteil nicht übergehen. [10] Er bleibt in der Gemeinschaft.

Ob eine hohe Rücklage beim Preis eine Rolle spielt, ist Verhandlungssache. Für den Käufer kann sie bedeuten, dass anstehende Arbeiten schon finanziert sind. Eine Regel, wie viel sie den Preis hebt, gibt es nicht, und wir nennen keine Zahl. Den Stand der Rücklage zeigt der Vermögensbericht, den der Verwalter jährlich erstellt und jedem Eigentümer zur Verfügung stellt. [3]

Senkt die Rücklage die Grunderwerbsteuer?

Nein. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung, beim Kauf ist das der Kaufpreis. [9] Der Bundesfinanzhof hat entschieden: „Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.“ [10] Instandhaltungsrückstellung ist der ältere Name der Rücklage.

Weist der Kaufvertrag einen Teil des Preises für die Übernahme des Guthabens in der Rücklage aus, mindert das die Steuer nicht. Auch was der Käufer wirtschaftlich für den Anteil an der Rücklage aufwendet, gehört zur Gegenleistung. [10] Früher hatte der Bundesfinanzhof das zum alten Wohnungseigentumsrecht anders gesehen; das Urteil weist darauf hin. [10]

Der Fall betraf Teileigentum, also Räume, die nicht zum Wohnen dienen. [11] Der Bundesfinanzhof hat das für Teileigentum entschieden; die Begründung stellt auf das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft ab, das es bei jeder Eigentumswohnung gibt. [10] Die Grunderwerbsteuer und die übrigen Kosten des Kaufvertrags rechnet der Notarkosten-Rechner.

Welche Unterlagen zeigen das?

Drei Unterlagen beantworten die Fragen dieser Seite:

  • Beschluss-Sammlung. Der Verwalter muss sie führen. Sie enthält den Wortlaut der Beschlüsse seit dem 1. Juli 2007, fortlaufend nummeriert. Jeder Eigentümer und ein von ihm ermächtigter Dritter darf hineinsehen. [12] Hier stehen beschlossene Sonderumlagen.
  • Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Der Wirtschaftsplan nennt die Vorschüsse, also das laufende Hausgeld, und die Zuführung zur Rücklage. Die Jahresabrechnung zeigt, ob nachgezahlt werden muss. [3]
  • Vermögensbericht. Er nennt den Stand der Rücklage. [3]

Sieht Ihre Teilungserklärung vor, dass der Verwalter oder andere Eigentümer dem Verkauf zustimmen müssen, wird der Kaufvertrag erst mit dieser Zustimmung wirksam. [13] Was für ein Nutzungsrecht an Garten oder Stellplatz gilt, steht im Ratgeber Wohnung mit Garten oder Stellplatz verkaufen. Die vollständige Liste für den Verkauf steht in der Checkliste Unterlagen. Was nach allen Abzügen vom Kaufpreis bleibt, rechnet der Nettoerlös-Rechner.

Quellen

  1. § 16 Abs. 2 WEG. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  2. § 873 Abs. 1 BGB (Einigung und Eintragung). https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  3. § 28 Abs. 1 bis 4 WEG (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Fälligkeit durch Beschluss, Vermögensbericht). https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__28.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  4. § 446 Satz 2 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__446.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  5. BGH, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16, Leitsätze a und b, zum Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung vor dem 01.12.2020. https://www.bundesgerichtshof.de, Entscheidung V ZR 257/16, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  6. § 48 Abs. 1 WEG (Fassung „vom 1. Dezember 2020 an“). https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__48.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  7. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__19.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  8. § 9a Abs. 1 und 3 WEG. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__9a.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  9. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__9.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  10. BFH, Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17, Leitsatz und Gründe II.2.b bb (2) bis (4), zum Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung vor dem 01.12.2020 (dort § 10 Abs. 7 und § 21 Abs. 5 Nr. 4; heute § 9a Abs. 3 und § 19 Abs. 2 Nr. 4). https://www.bundesfinanzhof.de, Dokument STRE202110004, im Original gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  11. § 1 Abs. 3 WEG (Teileigentum). https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__1.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  12. § 24 Abs. 7 WEG. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__24.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
  13. § 12 Abs. 1 und 3 WEG. https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__12.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.

Häufige Fragen

Wer zahlt das Hausgeld im Monat des Verkaufs?

Gegenüber der Gemeinschaft zahlt der Wohnungseigentümer (§ 16 Abs. 2 WEG). Das bleiben Sie, bis der Käufer im Grundbuch eingetragen ist (§ 873 BGB). Untereinander trägt der Käufer die Lasten ab der Übergabe (§ 446 BGB), wenn der Vertrag nichts anderes sagt. Den Ausgleich regelt der Kaufvertrag.

Wer zahlt eine Sonderumlage, die vor dem Verkauf beschlossen wurde?

Gegenüber der Gemeinschaft entscheidet die Fälligkeit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber für eine Sonderumlage haftet, die nach dem Eigentumswechsel fällig wird, auch wenn sie vorher beschlossen wurde (Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16). Wer sie im Ergebnis trägt, sollte der Kaufvertrag ausdrücklich regeln.

Bekomme ich meinen Anteil an der Erhaltungsrücklage beim Verkauf zurück?

Nein. Die Rücklage ist Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9a Abs. 3 WEG), nicht Ihr eigenes. Nach dem Bundesfinanzhof bleibt sie bei einem Eigentümerwechsel Vermögen der Gemeinschaft (Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17). Ob eine hohe Rücklage im Preis berücksichtigt wird, ist Verhandlungssache.

Senkt die Rücklage die Grunderwerbsteuer des Käufers?

Nein, nach dem Bundesfinanzhof wird der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage nicht um die anteilige Rücklage gemindert (Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17). Der Fall betraf Teileigentum; die Begründung stellt auf das Vermögen der Gemeinschaft ab, das es bei jeder Eigentumswohnung gibt.

Wo sehe ich, welche Sonderumlagen beschlossen sind?

In der Beschluss-Sammlung, die der Verwalter führen muss. Jeder Eigentümer darf hineinsehen und kann einen Dritten, etwa den Kaufinteressenten, dazu ermächtigen (§ 24 Abs. 7 WEG). Den Stand der Rücklage nennt der jährliche Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG).