Ratgeber
Haus bei Trennung oder Scheidung: verkaufen oder behalten?
Redaktion: Joey Feldmann · Stand · Wie wir arbeiten
Wer sich trennt, muss über vieles entscheiden, ob die Scheidung schon läuft oder nicht. Beim Haus stellen sich drei Fragen: Wer bleibt? Wie wird der andere ausgezahlt? Und muss das Haus verkauft werden? Dieser Ratgeber geht die Fragen der Reihe nach durch. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie sich nicht einig werden, holen Sie früh eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht dazu.
Wem gehört das Haus?
Das steht im Grundbuch. Stehen Sie beide dort, gehört das Haus Ihnen gemeinsam, zu den eingetragenen Anteilen, etwa je zur Hälfte. Jeder kann seinen eigenen Anteil verkaufen. Über das ganze Haus können Sie aber nur gemeinsam entscheiden. [1]
Steht nur einer im Grundbuch, bleibt das so, auch nach der Heirat. Die Ehe macht aus dem Haus kein gemeinsames Eigentum. [2] Der Alleineigentümer darf grundsätzlich allein verkaufen. Es gibt eine Ausnahme: Ist das Haus fast das ganze Vermögen, braucht er die Zustimmung des Ehepartners. [3] Bei kleineren Vermögen ist das nach dem Bundesgerichtshof der Fall, wenn ihm nach dem Verkauf weniger als 15 % seines Vermögens bleiben. Bei größeren Vermögen kann die Grenze niedriger liegen. Ein Wohnungsrecht, das er sich beim Verkauf vorbehält, zählt zu dem, was ihm bleibt. [4] Verweigert der Partner die Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann das Familiengericht sie ersetzen. [3]
Wer darf während der Trennung wohnen bleiben?
Getrennt leben können Sie auch unter einem Dach. [5] Will einer die Wohnung für sich allein, kann er das verlangen, wenn es nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dazu zählt auch, wenn sonst das Wohl der Kinder im Haushalt leidet. Wem das Haus gehört, wird dabei besonders berücksichtigt. [6] Wer bleibt, kann dem anderen eine Vergütung für die Nutzung schulden, soweit das fair ist. [6] Nach dem Bundesgerichtshof gilt das in der Trennungszeit auch, wenn der andere freiwillig ausgezogen ist. [7]
Eine Regel sollten Sie kennen, bevor jemand auszieht. Ist einer ausgezogen und hat er innerhalb von sechs Monaten nicht ernsthaft erklärt, zurückkehren zu wollen, gilt das alleinige Nutzungsrecht als überlassen. [6] Das Gesetz lässt dagegen keinen Gegenbeweis zu. [6] Herausverlangen kann der Ausgezogene das Haus in der Trennungszeit nach dem Bundesgerichtshof auch dann nicht, wenn es ihm gehört. Das Haus bleibt während der ganzen Trennungszeit Ehewohnung. [7] Nach der Scheidung kommt nach verbreiteter Auffassung ein Ausgleich nach den Regeln der Gemeinschaft in Betracht. Das klärt im Einzelfall die Anwältin oder der Anwalt.
Welche Wege gibt es?
Gemeinsam verkaufen. Sie verkaufen das Haus frei am Markt, lösen den Kredit ab und teilen den Rest nach Ihren Anteilen. Was nach Verkaufskosten und Kredit übrig bleibt, rechnet der Nettoerlös-Rechner. Verkaufen Sie gemeinsam, haften Sie für verschwiegene Mängel auch gemeinsam. Was das heißt, steht im Ratgeber Haus mit Mängeln verkaufen.
Einer übernimmt. Einer kauft den Anteil des anderen und zahlt ihn aus. Das wird beim Notar geregelt. Schwierig werden kann der Kredit. Haben Sie beide unterschrieben, kann sich die Bank an jeden für den ganzen Betrag halten. [8] Die Bank muss den Ausziehenden nicht aus dem Vertrag entlassen. Einen Anspruch darauf gibt es nach verbreiteter Auffassung nicht. Fragen Sie die Bank deshalb früh, bevor Sie sich auf eine Übernahme festlegen.
Die Teilungsversteigerung. Sie ist der letzte Weg. Jeder kann sie beim Amtsgericht beantragen, ohne Urteil und ohne Zustimmung des anderen. [9] Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag bis zu sechs Monate einstellen, einmal wiederholbar. [10] Haben Sie gemeinsame Kinder, ist eine Einstellung zum Kindeswohl auch mehrfach möglich. Mehr als fünf Jahre Pause gibt es nie. [10] Ist der Hausanteil fast das ganze Vermögen des Antragstellers, braucht er nach der Rechtsprechung auch hier die Zustimmung des Ehepartners. [11] In der Trennungszeit ist der Antrag nach der Rechtsprechung nicht allgemein verboten. Geschützt wird der andere im Einzelfall. [12]
Wie eine Teilungsversteigerung abläuft, wie lange sie dauert und was sie kostet, steht im Ratgeber Erbengemeinschaft. Für Ehepaare gilt dort dasselbe, nur die Regeln zur Pause sind wie oben. Gerichtsgebühren und Mindestgebote zu Ihrem Verkehrswert rechnet der Teilungsversteigerungs-Rechner.
Was hat der Zugewinnausgleich mit dem Haus zu tun?
Haben Sie keinen Ehevertrag, leben Sie in der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird ausgeglichen, was jeder in der Ehe an Vermögen dazugewonnen hat. Zugewinn ist, was das Vermögen am Ende über dem Vermögen am Anfang liegt. [13] Erbschaften und Schenkungen zählen dabei zum Anfangsvermögen. [13] Wer mehr dazugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds. [13] Mit Ihren Zahlen rechnet das der Zugewinn-Rechner. Haben Sie Gütertrennung vereinbart, gibt es keinen Zugewinnausgleich. [14]
Das Haus kann dabei der größte Posten sein. Es zählt mit seinem Wert an einem bestimmten Tag. [15] Dieser Stichtag ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen zugestellt wird, nicht der Tag, an dem er bei Gericht eingeht. [16] In der Praxis wird der Marktwert angesetzt. Jeder kann vom anderen Auskunft über sein Vermögen verlangen, mit Belegen, und dass der Wert ermittelt wird. [17] Deshalb lohnt eine belegte Bewertung des Hauses, bevor gerechnet wird. Geschieden werden kann nach einem Jahr Trennung, wenn beide es wollen: Dann vermutet das Gesetz, dass die Ehe gescheitert ist. [18]
Rechenbeispiel: Was bekommt jeder?
Ein Paar steht je zur Hälfte im Grundbuch. Wir nehmen an: Das Haus ist 400.000 Euro wert, die Restschuld beträgt 160.000 Euro.
| Weg | Was jeder bekommt |
|---|---|
| Gemeinsam verkaufen | je 120.000 Euro, vor Verkaufskosten und einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung |
| Einer übernimmt | der Ausziehende 120.000 Euro, der Bleibende das Haus |
Wer übernimmt, braucht 120.000 Euro für die Auszahlung und trägt die Restschuld von 160.000 Euro allein weiter. Das sind zusammen rund 280.000 Euro Finanzierung, wenn die Bank mitmacht.
Wichtig: Diese 120.000 Euro sind die Auszahlung für den Hausanteil. Sie sind nicht der Zugewinnausgleich. Der wird getrennt über das ganze Vermögen beider gerechnet, mit dem Haus als einem Posten unter mehreren.
So rechnen wir
Annahmen: Hauswert 400.000 Euro, Restschuld 160.000 Euro, beide je zur Hälfte Eigentümer und gemeinsam Kreditnehmer. Es sind gesetzte Rechengrößen, keine Werte eines bestimmten Hauses.
Rechenweg: 400.000 minus 160.000 ergibt 240.000 Euro Eigenkapital im Haus. Die Hälfte davon sind 120.000 Euro je Partner. Wer übernimmt, zahlt 120.000 Euro aus und trägt die Restschuld von 160.000 Euro künftig allein, zusammen 280.000 Euro. Nicht gerechnet: Verkaufskosten, Notar und Grundbuch bei der Übernahme, eine Vorfälligkeitsentschädigung, der Zugewinnausgleich und Steuern.
Ein zweites Beispiel zur Steuer. Das Paar hat 2019 gekauft. Die Partnerin zieht 2024 aus, der Partner bleibt mit dem Kind im Haus. 2026 wird verkauft. Für den Anteil der Partnerin laufen die zehn Jahre noch bis 2029. Selbst bewohnt hat sie das Haus 2025 und 2026 nicht mehr. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann der Gewinn auf ihren Anteil deshalb steuerpflichtig sein. [19] Für den Anteil des Partners nicht, er hat bis zum Verkauf dort gewohnt. Ihren Fall prüft eine Steuerberatung.
Welche Steuern können anfallen?
Spekulationssteuer. Liegen zwischen Kauf und Verkauf keine zehn Jahre, kann auf den Gewinn Steuer anfallen. Auch die Übertragung des Anteils an den früheren Partner ist steuerlich ein Verkauf. Wer auszieht, nutzt seinen Anteil danach nicht mehr selbst, auch wenn Partner und Kind bleiben. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden. [19] Auf das Kalenderjahr des Auszugs kommt es dabei an. Wie, steht im Ratgeber Hausverkauf nach Trennung: wann Spekulationssteuer anfällt. Ob Ihr Verkauf in der Frist liegt, prüft der Spekulationssteuer-Rechner.
Grunderwerbsteuer. Übernimmt Ihr Ehegatte Ihren Anteil, fällt keine an. Dasselbe gilt für den früheren Ehegatten, wenn die Übertragung zur Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung gehört. [20] Eine feste Frist sieht das Gesetz dafür nicht vor. Ein langer Abstand zwischen Scheidung und Übertragung kann aber dagegen sprechen, dass sie noch zur Vermögensauseinandersetzung gehört. [21] Bis zur rechtskräftigen Scheidung sind Sie verheiratet. Ob das im Einzelfall reicht, klärt der Notar oder die Steuerberatung. Eine Ausweitung der Befreiung, etwa auf unverheiratete Paare, sieht die Bundesregierung nicht vor. [22]
Was passiert mit dem Kredit?
Haben Sie den Kredit beide unterschrieben, haften Sie beide für den ganzen Betrag. [8] Untereinander tragen Sie ihn grundsätzlich je zur Hälfte, soweit nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist. [23] Wird das Haus verkauft, dürfen Sie einen Kredit mit fester Zinsbindung vorzeitig kündigen. Die Bank kann dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. [24] Ausgeschlossen ist sie, wenn der Vertrag Laufzeit, Kündigungsrecht oder die Berechnung nicht ausreichend angibt. Der Bundesgerichtshof hat 2025 zweimal dazu entschieden: Einmal musste die Bank die Entschädigung zurückzahlen, einmal reichten ihre Angaben. [25] Es kommt auf den genauen Wortlaut Ihres Vertrags an. Lassen Sie ihn deshalb prüfen, bevor Sie zahlen. Mehr dazu steht im Ratgeber Haus mit Kredit verkaufen.
Wer ist zuständig?
Über die Wohnung in der Trennungszeit, den Zugewinn und eine Nutzungsentschädigung entscheidet das Familiengericht. Es gehört zum Amtsgericht. [26] Die Teilungsversteigerung führt das Amtsgericht am Ort des Hauses. [27]
| Haus in | Amtsgericht für die Versteigerung |
|---|---|
| Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen, Seelze | Amtsgericht Hannover |
| Burgwedel, Isernhagen, Wedemark | Amtsgericht Burgwedel |
| Garbsen | Amtsgericht Neustadt am Rübenberge |
| Barsinghausen, Gehrden, Ronnenberg, Wennigsen | Amtsgericht Wennigsen (Deister) |
Wo bekommen Sie neutrale Hilfe?
Beratungsstellen helfen, ruhig zu bleiben und eine Lösung zu finden, mit der beide leben können. Die Region Hannover nennt diese Stellen in ihrer Broschüre zu Trennung und Scheidung. Dort heißt es: „Alle Angebote sind für die Ratsuchenden kostenlos.“ [28]
| Wohnort | Stelle |
|---|---|
| Barsinghausen, Gehrden, Hemmingen, Ronnenberg, Wennigsen | Beratungsstelle der Region in Ronnenberg, vertraulich und kostenfrei [29] |
| Seelze | Beratungsstelle der Region in Neustadt [29] |
| Stadt Hannover | Trennungs- und Scheidungsberatung der Stadt Hannover, Beratung und Mediation, Telefon 0511 168-45615 [30] |
| Burgwedel, Isernhagen, Wedemark | Lebensberatungsstelle, Am Lohner Hof 7, Isernhagen, Erstgespräch kostenfrei [28] |
| Langenhagen | Lebensberatungsstelle, Ostpassage 11, Langenhagen [28] |
| Garbsen | Beratungsstelle für Erziehungs- und Lebensfragen, Am Osterberge 1, Garbsen [28] |
| Laatzen und alle anderen | Netzwerk Familienberatung der Region Hannover, Telefon 0511 616-23900 [31] |
Läuft schon ein Scheidungsverfahren, kann das Gericht ein kostenfreies Informationsgespräch über Mediation anordnen. [32]
Und wenn wir nicht verheiratet sind?
Dann gehört Ihnen das Haus als Bruchteilsgemeinschaft, wie oben beschrieben. [1] Vieles aus diesem Ratgeber gilt dann nicht: Es gibt keinen Zugewinnausgleich und keine Regeln zur Ehewohnung. Die längeren Pausen in der Teilungsversteigerung gelten nur für Ehegatten. [10] Wer die Hälfte des anderen übernimmt, zahlt Grunderwerbsteuer. [22] Gehört das Haus einem von Ihnen allein und hat der andere es mit wesentlichen Beiträgen mitgeschaffen, kommt für unverheiratete Paare nach der Trennung ein Ausgleich in Betracht, nach Gesellschaftsrecht oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung. [33] Hat nach Ihrer Aufgabenverteilung einer die laufenden Kosten des gemeinsamen Lebens getragen, etwa die Miete, kann er dafür nach der Trennung keinen Ausgleich verlangen. Das gilt auch für Beträge, die vor der Trennung fällig waren und erst danach gezahlt wurden. [34] Halten Sie Vereinbarungen deshalb am besten schriftlich fest, solange Sie sich einig sind. Haus gehört zwei, einer will nicht verkaufen? Die Wege für Miteigentümer ohne Trauschein, Geschwister und Freunde stehen in einem eigenen Ratgeber.
Quellen
- § 741 BGB (Gemeinschaft nach Bruchteilen), § 747 BGB (Verfügung über den Anteil und über den gemeinschaftlichen Gegenstand).
- § 1363 Abs. 2 BGB (Vermögen der Ehegatten wird nicht gemeinschaftlich).
- § 1365 Abs. 1 und 2 BGB (Verfügung über das Vermögen im Ganzen, Ersetzung der Zustimmung durch das Familiengericht).
- BGH, Urteil vom 16.01.2013, XII ZR 141/10, Leitsatz und Rn. 10 (§ 1365 BGB auch bei einem Einzelgegenstand, der im Wesentlichen das ganze Vermögen ist; bei kleineren Vermögen, wenn mehr als 85 % übertragen werden; ein vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht zählt als verbliebenes Vermögen). https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2010/XII_ZR_141-10.pdf?__blob=publicationFile, gelesen am 24.10.2026. Amtlich.
- § 1567 Abs. 1 BGB (Getrenntleben, auch innerhalb der ehelichen Wohnung).
- § 1361b Abs. 1, 3 und 4 BGB (Ehewohnung bei Getrenntleben, Kindeswohl, Eigentum, Vergütung, unwiderlegliche Vermutung nach sechs Monaten).
- BGH, Beschluss vom 18.12.2013, XII ZB 268/13, Leitsatz und Rn. 8 f. (Vergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB knüpft seit 01.01.2002 an die tatsächliche Überlassung an, gleich ob der weichende Ehegatte freiwillig geht; auch bei gemeinsamem unentgeltlichem Wohnungsrecht); BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 487/15, Leitsätze a und b (Herausgabeantrag nach § 985 BGB gegen den anderen Ehegatten in der Trennungszeit unzulässig; Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit). https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2013/XII_ZB_268-13.pdf?__blob=publicationFile und https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2015/XII_ZB_487-15.pdf?__blob=publicationFile, gelesen am 24.10.2026. Amtlich.
- § 421 BGB (Gesamtschuldner).
- § 753 Abs. 1 BGB, §§ 180, 181 Abs. 1 ZVG (Teilungsversteigerung ohne vollstreckbaren Titel).
- § 180 Abs. 2 bis 4 ZVG (einstweilige Einstellung bis sechs Monate, einmal wiederholbar; bei Ehegatten mit gemeinsamem Kind mehrfach; höchstens fünf Jahre).
- BGH, Beschluss vom 14.06.2007, V ZB 102/06, Leitsatz (ist der Miteigentumsanteil das ganze Vermögen, braucht der Antrag auf Teilungsversteigerung die Zustimmung des anderen Ehegatten; § 1365 Abs. 1 BGB, § 181 ZVG). https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZB_102-06.pdf?__blob=publicationFile, gelesen am 24.10.2026. Amtlich.
- BGH, Beschluss vom 16.11.2022, XII ZB 100/22, ECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB100.22.0, Leitsätze a und b (Teilungsversteigerung in der Trennungszeit nicht generell unzulässig, Abwägung nötig; Schutz über §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB im Wege der Drittwiderspruchsklage und über Vollstreckungsschutz). https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2022/XII_ZB_100-22.pdf?__blob=publicationFile, gelesen am 24.10.2026. Amtlich.
- § 1373 BGB (Zugewinn), § 1374 Abs. 2 BGB (Erbschaften und Schenkungen im Anfangsvermögen), § 1378 Abs. 1 BGB (Ausgleichsforderung, Hälfte des Überschusses).
- § 1414 BGB (Gütertrennung).
- § 1376 Abs. 2 BGB (Wert des Endvermögens am Stichtag).
- § 1384 BGB (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags); § 124 FamFG (anhängig mit Einreichung); §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO (Erhebung durch Zustellung, Rechtshängigkeit).
- § 1379 Abs. 1 und 2 BGB (Auskunft mit Belegen, Wertermittlung, Auskunft zum Trennungszeitpunkt).
- § 1566 Abs. 1 BGB (Vermutung des Scheiterns nach einem Jahr Getrenntleben).
- BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21 (Übertragung an den früheren Ehegatten ist Veräußerung; keine Eigennutzung nach dem Auszug, wenn der Ex-Partner und das gemeinsame Kind bleiben); § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310082/, im Original gelesen am 24.10.2026. Amtlich.
- § 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG (Erwerb durch den Ehegatten; durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung).
- BFH, Urteil vom 23.03.2011, II R 33/09 (§ 3 Nr. 5 GrEStG beim Ankaufsrecht nach der Scheidung), Gründe: „Eine zeitliche Beschränkung ist in § 3 Nr. 5 GrEStG für die Vermögensauseinandersetzung nicht vorgesehen. Ein langer Zeitraum zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung kann jedoch darauf hindeuten, dass eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung nicht mehr vorliegt.“ https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201110161/, im Original gelesen am 24.10.2026. Amtlich.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5776 vom 05.05.2026, Antwort der Bundesregierung (keine Ausweitung von § 3 GrEStG; „§ 3 Nummer 5 GrEStG findet keine Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften.“), https://dserver.bundestag.de/btd/21/057/2105776.pdf, abgerufen 03.10.2026.
- § 426 Abs. 1 BGB (Ausgleich unter Gesamtschuldnern zu gleichen Anteilen).
- § 490 Abs. 2 BGB (Kündigung bei berechtigtem Interesse, insbesondere anderweitiger Verwertung; Vorfälligkeitsentschädigung).
- § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB (kein Anspruch bei unzureichenden Angaben); BGH, Urteil vom 20.05.2025, XI ZR 22/24, BGHZ 244, 50 (Angaben unzureichend, Revision des Darlehensnehmers erfolgreich, die Bank muss die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen); BGH, Urteil vom 21.10.2025, XI ZR 187/23, Rn. 18 bis 20 (Angaben ausreichend, die Bank darf die Entschädigung behalten; nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt es, wenn die wesentlichen Berechnungsparameter in groben Zügen benannt sind). https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2024/XI_ZR__22-24.pdf?__blob=publicationFile und https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2023/XI_ZR_187-23.pdf?__blob=publicationFile, gelesen am 24.10.2026. Amtlich.
- § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG; § 200 Abs. 1 FamFG (Ehewohnungssachen); § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung).
- § 1 Abs. 1 ZVG (Amtsgericht am Ort des Grundstücks); Niedersächsisches Justizgesetz (NJG), Anlage 1 „Die Bezirke der Amtsgerichte“ in der ab 01.03.2025 geltenden Fassung, gelesen am 25.10.2026; Amtsgericht Burgwedel (Zwangsversteigerungen für Burgwedel, Wedemark und Isernhagen), abgerufen 03.10.2026.
- Region Hannover, Broschüre „Trennung und Scheidung“ (undatiert), gelesen am 03.10.2026; unter der damaligen Adresse auf hannover.de seit Oktober 2026 nicht mehr abrufbar. Lebensberatungsstelle, https://www.dielebensberatungsstelle.de/ (kostenfreies Erstgespräch), abgerufen 03.10.2026.
- Region Hannover, Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Ronnenberg (zuständig für Ronnenberg, Barsinghausen, Springe, Gehrden, Hemmingen, Pattensen, Wennigsen; „Alle Angebote sind vertraulich und kostenfrei.“), https://hannover.de/BEKJ-Ronnenberg; Beratungsstelle Neustadt (Neustadt, Seelze, Wunstorf), https://hannover.de/BEKJ-Neustadt; abgerufen 03.10.2026.
- Landeshauptstadt Hannover, Trennungs- und Scheidungsberatung (Beratung und Mediation; Kosten auf der Seite nicht angegeben), abgerufen 03.10.2026.
- Region Hannover, Netzwerk Familienberatung, abgerufen 03.10.2026.
- § 135 FamFG (kostenfreies Informationsgespräch über Mediation).
- BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05, Leitsatz a): „Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung … in Betracht“. https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2005/XII_ZR_179-05.pdf?__blob=publicationFile, gelesen am 24.10.2026. Amtlich.
- BGH, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 53/08, Leitsatz (trägt nach der Aufgabenverteilung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer die Kosten der gemeinsamen Lebensführung, hier die Miete, ist für die Zeit des Zusammenlebens eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB anzunehmen; kein Gesamtschuldnerausgleich, auch nicht für vor der Trennung fällige, erst danach gezahlte Beträge). https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR__53-08.pdf?__blob=publicationFile, gelesen am 24.10.2026. Amtlich.
Alle Normen am Wortlaut gelesen auf gesetze-im-internet.de, abgerufen 03.10.2026.
Häufige Fragen
Haus bei Trennung oder Scheidung: verkaufen oder behalten?
Das hängt an zwei Fragen: Kann einer von Ihnen den anderen auszahlen und die Restschuld allein tragen? Und macht die Bank dabei mit? Wenn beides nicht geht, bleibt der gemeinsame Verkauf. Die Teilungsversteigerung bleibt der letzte Weg.
Kann ich das Haus ohne Zustimmung meines Ex-Partners verkaufen?
Gehört es Ihnen beiden, nein: Über das ganze Haus können Sie nur gemeinsam verfügen (§ 747 BGB). Gehört es Ihnen allein, grundsätzlich ja. Ist das Haus aber fast Ihr ganzes Vermögen, brauchen Sie in der Zugewinngemeinschaft trotzdem die Zustimmung des Ehepartners (§ 1365 BGB).
Wer darf nach der Trennung im Haus wohnen bleiben?
Das Gesetz sagt es nicht pauschal. Einer kann verlangen, die Wohnung allein zu nutzen, wenn das nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, etwa für die Kinder (§ 1361b BGB). Wem das Haus gehört, wird dabei besonders berücksichtigt. Ist einer ausgezogen und hat er sechs Monate lang keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, gilt das alleinige Nutzungsrecht als überlassen.
Muss der Ex-Partner, der im Haus bleibt, Nutzungsentschädigung zahlen?
Er kann sie schulden, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB). Nach der Rechtsprechung gilt das in der Trennungszeit auch, wenn der andere freiwillig ausgezogen ist. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Welcher Stichtag gilt für das Haus im Zugewinnausgleich?
Der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen zugestellt wird, nicht der Tag der Einreichung (§ 1384 BGB). Bewertet wird das Haus mit seinem Wert an diesem Tag, in der Praxis mit dem Marktwert.
Wie rechne ich aus, was ich meinem Partner für das Haus zahlen muss?
Vom Wert des Hauses ziehen Sie die Restschuld ab und teilen den Rest nach den Anteilen im Grundbuch. Bei je einer Hälfte, 400.000 Euro Wert und 160.000 Euro Restschuld sind das 120.000 Euro. Der Zugewinnausgleich wird davon getrennt über das ganze Vermögen gerechnet.
Die Bank entlässt meinen Ex-Partner nicht aus dem Kredit. Was tun?
Einen Anspruch auf Entlassung gibt es nach verbreiteter Auffassung nicht. Solange beide unterschrieben haben, kann sich die Bank an jeden für den ganzen Betrag halten (§ 421 BGB). Dann bleibt, mit der Bank oder einer anderen Bank über eine neue Finanzierung zu sprechen und untereinander schriftlich zu regeln, wer zahlt. Untereinander tragen beide die Schuld grundsätzlich zur Hälfte (§ 426 BGB).
Lässt sich eine Teilungsversteigerung verhindern?
Aufschieben ja. Braucht der Antrag Ihre Zustimmung, können Sie sie verweigern. Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, kann das Familiengericht die Zustimmung aber auf Antrag ersetzen, wenn sie ohne ausreichenden Grund verweigert wird (§ 1365 Abs. 2 BGB). Das Gericht kann das Verfahren bis zu sechs Monate einstellen, einmal wiederholbar. Haben Sie gemeinsame Kinder, ist eine Einstellung zum Kindeswohl mehrfach möglich, insgesamt höchstens fünf Jahre (§ 180 ZVG). Ist der Anteil fast das ganze Vermögen, braucht der Antrag nach der Rechtsprechung die Zustimmung des anderen Ehegatten.