Ratgeber
Kaufvertrag beim Hausverkauf: Was drin steht, Punkt für Punkt
Redaktion: Joey Feldmann · Stand · Wie wir arbeiten
Diese Seite ist für den Moment, in dem der Entwurf des Kaufvertrags vor Ihnen liegt. Sie geht ihn Punkt für Punkt durch und nennt zu jeder Klausel die Vorschrift, die dahintersteht. Für jeden Punkt gibt es einen Ratgeber, der tiefer geht. Eine Rechtsberatung ersetzt die Seite nicht. Fragen zu Ihrem Entwurf stellen Sie dem Notar.
Warum braucht der Kaufvertrag einen Notar?
Weil das Gesetz es verlangt. Ein Vertrag, „durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung“. [1] Ein Vertrag ohne diese Form wird nach dem Wortlaut erst gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. [1]
Der Kaufvertrag allein macht den Käufer noch nicht zum Eigentümer. Dafür braucht es die Einigung beider Seiten über den Eigentumswechsel und die Eintragung im Grundbuch. [2] Diese Einigung heißt Auflassung. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden, und zuständig ist jeder Notar. [3]
Im Termin wird die Urkunde vorgelesen. Danach genehmigen die Beteiligten sie und unterschreiben eigenhändig. [4] Auf Verlangen soll sie Ihnen vor der Genehmigung auch zum Durchlesen vorgelegt werden. [4]
Ab wann bin ich gebunden, und wann kann ich zurück?
Vor dem Notartermin bindet der Kauf noch keine Seite. Weil der Vertrag notariell beurkundet werden muss, verpflichten eine mündliche Zusage, ein Handschlag oder eine unterschriebene Absichtserklärung nicht zum Kauf. [1] Mit der Beurkundung sind beide Seiten gebunden.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, können Sie ihm eine angemessene Frist setzen. Läuft sie erfolglos ab, können Sie vom Vertrag zurücktreten. [15] Schadensersatz bleibt daneben möglich. [16] Was vor und nach dem Termin im Einzelnen gilt, auch wann jemand haftet, der vor der Beurkundung abspringt, erklärt der Ratgeber Käufer springt ab oder zahlt nicht.
Wann bekomme ich den Entwurf?
Eine Frist nennt das Gesetz nur für Verbraucherverträge. So nennt das Gesetz Verträge „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“. [5] Kauft zum Beispiel ein Unternehmen Ihr Haus, soll der Notar Ihnen den beabsichtigten Text zur Verfügung stellen. Das soll „im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung“ geschehen. [6] Wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe in der Niederschrift stehen. [6]
Ob Ihr Vertrag ein Verbrauchervertrag ist, sagt Ihnen der Notar. Verkaufen Sie an eine Privatperson, nennt § 17 Abs. 2a BeurkG keine solche Frist. Bitten Sie trotzdem früh um den Entwurf, damit Zeit für Rückfragen bleibt.
Was steht im Entwurf?
Die Grundpflichten stehen im Gesetz. Sie müssen das Haus übergeben und dem Käufer das Eigentum verschaffen. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen und das Haus abnehmen. [7] Alles Weitere regelt der Vertrag. Überschriften und Reihenfolge können in Ihrem Entwurf anders aussehen als hier.
Kaufpreis und Fälligkeit
Der Entwurf nennt den Preis und sagt, wann er zu zahlen ist. Achten Sie auf zwei Dinge. An welche Bedingungen ist die Fälligkeit geknüpft, und auf welches Konto wird gezahlt? Welche Bedingungen vereinbart werden können und was die Zahlung verzögern kann, erklärt der Ratgeber Wann bekomme ich mein Geld?.
Vormerkung für den Käufer
Bis zur Umschreibung sind Sie weiter Eigentümer. Den Anspruch des Käufers auf das Eigentum kann eine Vormerkung im Grundbuch sichern. [8] Eine spätere Verfügung über das Grundstück ist dann „insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde“. [8] Das gilt auch für eine Zwangsvollstreckung. [8] Welche Rolle sie für die Zahlung spielt, steht ebenfalls im Ratgeber Wann bekomme ich mein Geld?.
Übergabe, Nutzen und Lasten
Der Tag der Übergabe ist mehr als ein Schlüsseltermin. Mit ihr geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. [9] „Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.“ [9] Wie das bei der Grundsteuer im Verkaufsjahr aussieht, erklärt der Ratgeber Grundsteuer beim Hausverkauf.
Sachmängel und Haftungsausschluss
Das Gesetz verlangt, dass Sie das Haus frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen. [7] Ob ein Sachmangel vorliegt, misst § 434 BGB unter anderem an der vereinbarten Beschaffenheit, und zwar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. [10] Kennt der Käufer einen Mangel schon bei Vertragsschluss, hat er wegen dieses Mangels keine Rechte. [11]
Was das bei möglichem Asbest heißt, erklärt der Ratgeber Haus mit Asbest verkaufen. Wie der Vertrag die Kosten einer Altlast verteilen kann, steht im Ratgeber Grundstück mit Altlasten verkaufen.
Schließt Ihr Entwurf die Haftung für Sachmängel aus, hat das eine Grenze. Auf den Ausschluss können Sie sich nicht berufen, soweit Sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben. [12] Was Sie offenlegen sollten und wie lange Sie haften, steht im Ratgeber Haus mit Mängeln verkaufen.
Erschließungsbeiträge
Hier gilt eine gesetzliche Regel, solange der Vertrag nichts anderes sagt. Der Verkäufer trägt Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für Maßnahmen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind. Wann die Beitragsschuld entsteht, spielt dafür keine Rolle. [13] Lesen Sie, ob Ihr Entwurf davon abweicht. Welche Beiträge es gibt und was in Ihrer Kommune gilt, erklärt der Ratgeber Erschließungs- und Ausbaubeiträge.
Lastenfreistellung und Grundschuld
„Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.“ [11] Steht für Ihren Kredit noch eine Grundschuld im Grundbuch, gehört deshalb in den Vertrag, wie sie gelöscht wird oder ob der Käufer sie übernimmt. Wer die Löschung anstößt und was sie kostet, zeigt der Ratgeber Grundschuld löschen. Für ein Wegerecht des Nachbarn gilt dasselbe; mehr dazu im Ratgeber Haus mit Wegerecht verkaufen.
Kosten
„Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.“ [14] Das ist die gesetzliche Regel, wenn der Vertrag nichts anderes sagt. Was Notar und Grundbuchamt berechnen, rechnet der Notarkosten-Rechner. Welche Kosten bei Ihnen als Verkäufer bleiben, auch bei der Grunderwerbsteuer, steht im Ratgeber Hausverkauf Kosten.
Räumung und Inventar
Zwei Punkte sollten Sie ausdrücklich in den Vertrag schreiben lassen. Erstens, in welchem Zustand Sie das Haus übergeben, etwa geräumt oder mit Möbeln. Zweitens, welche Gegenstände mitverkauft werden, zum Beispiel eine Küche. Bei einer Wohnung mit Garten oder Stellplatz zur alleinigen Nutzung gehört auch dieses Recht hinein; mehr im Ratgeber Wohnung mit Garten oder Stellplatz verkaufen. Je genauer beides im Entwurf steht, desto klarer ist die Übergabe. Was beim Inventar zum Grundstück gehört und was gesondert stehen kann, erklärt der Ratgeber Einbauküche und Inventar mitverkaufen.
Was sollte ich vor dem Termin prüfen?
Lesen Sie den Entwurf einmal ganz und dann gezielt diese Stellen:
- Stimmen Namen, Anschriften und die Angaben zum Grundstück?
- Verkaufen Sie für einen Elternteil: Liegen Vollmacht oder Genehmigung des Betreuungsgerichts vor? Mehr im Ratgeber Haus der Eltern verkaufen: mit Vorsorgevollmacht oder als Betreuer.
- Stimmen Kaufpreis, Konto und die Bedingungen der Fälligkeit? Mehr im Ratgeber Wann bekomme ich mein Geld?.
- Passt der Tag der Übergabe zu Ihrem Umzug?
- Gehört einem minderjährigen Kind ein Anteil: Ist die Genehmigung des Familiengerichts eingeplant? Mehr im Ratgeber Haus verkaufen, wenn ein minderjähriges Kind Miteigentümer ist.
- Stehen bekannte Mängel, die Sie dem Käufer genannt haben, im Text? Wo der Haftungsausschluss endet, steht im Ratgeber Haus mit Mängeln verkaufen. Ein Überbau gehört dazu; mehr im Ratgeber Überbau beim Hausverkauf.
- Ist geregelt, wie Ihre Grundschuld gelöscht wird? Mehr im Ratgeber Grundschuld löschen.
- Steht drin, was mitverkauft wird und wie geräumt übergeben wird?
Der Notar soll die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. [6] Notieren Sie Ihre Fragen deshalb vorher und stellen Sie sie ihm. Was für den Termin und die Übergabe sonst bereitliegen sollte, zeigt die Checkliste Notartermin und Hausübergabe. Ob der Preis im Entwurf zu Ihrem Haus passt, ordnet die Ersteinschätzung ein.
Quellen
- § 311b Abs. 1 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 873 Abs. 1 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 925 Abs. 1 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__925.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 13 Abs. 1 BeurkG. https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__13.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 310 Abs. 3 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 17 Abs. 1 und 2a BeurkG. https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__17.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 433 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 883 Abs. 1 und 2 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__883.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 446 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__446.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 434 Abs. 1 und 2 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 442 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__442.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 444 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__444.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 436 Abs. 1 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__436.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 448 Abs. 2 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__448.html, gelesen am 11.10.2026. Amtlich.
- § 323 Abs. 1 BGB (Rücktritt nach erfolgloser Fristsetzung). https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html, abgerufen 04.10.2026, wie im Ratgeber Käufer springt ab. Amtlich.
- § 325 BGB (Schadensersatz wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen). https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__325.html, abgerufen 04.10.2026, wie im Ratgeber Käufer springt ab. Amtlich.
Häufige Fragen
Brauche ich für den Hausverkauf einen Notar?
Ja. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Auch die Auflassung wird vor einer zuständigen Stelle erklärt, zuständig ist jeder Notar (§ 925 Abs. 1 BGB).
Wie lange vor dem Termin bekomme ich den Entwurf?
Bei Verbraucherverträgen, also zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, soll der Notar den Text im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG, § 310 Abs. 3 BGB). Ob Ihr Vertrag einer ist, sagt Ihnen der Notar.
Wer bezahlt den Notar?
Nach § 448 Abs. 2 BGB trägt der Käufer die Kosten der Beurkundung, der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch. Das ist die gesetzliche Regel, wenn der Vertrag nichts anderes sagt.
Ab wann gehört das Haus dem Käufer?
Eigentümer wird er mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Nutzungen und Lasten gehen schon mit der Übergabe auf ihn über (§ 446 BGB). Den Tag der Übergabe legt der Vertrag fest.
Schützt mich der Haftungsausschluss im Vertrag immer?
Nein. Auf den Ausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB).